Allgemeinarzt
Amtsarzt
Amtsärzte sind in medizinischen Fachdiensten (i.d.R. Gesundheitsamt o.ä.) von Städten oder Landkreisen tätig.
Amtsärzte des Gesundheitsamtes führen Untersuchungen und Begutachtungen in der Regel aufgrund gesetzlicher Bestimmungen durch. Sie werden beauftragt, wenn eine Behörde, ein Unternehmen oder eine Privatperson ein unabhängiges und objektives medizinisches Gutachten, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung benötigt.
Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen
- Einstellungsuntersuchungen für den öffentlichen Dienst
- Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Berufe
- Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von Heil- und Hilfsmitteln für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes
- Feststellung der Reisefähigkeit von Personen
- Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
- Erlass von Studiengebühren aus gesundheitlichen Gründen
- Feststellung der Prüfungsunfähigkeit von Studierenden aus gesundheitlichen Gründen
- Verlängerung der Abgabefrist für Abschlussarbeiten im Studium wegen einer Erkrankung
Arztwahl, freie
Arztwechsel
Auslandskrankenversicherung
Behinderung/Behindertenausweis
Berufswahl
Betreutes Wohnen
Betriebsarzt
Bewerbung
Chronische Krankheit
Disease Management Programm - DMP
Erwerbsminderung
Facharzt
Führerschein
Gesetzliche Krankenversicherung - GKV
Grad der Behinderung
Heil- und Hilfsmittel
IGel/ Individuelle Gesundheitsleistungen
Inklusion
Integration, berufliche
Integrationsamt
Kassenärztliche Vereinigungen / KV
Krankenversicherung im Ausland
Medizinisches Versorgungszentrum - MVZ
Nachteilsausgleich
Offenbarungspflicht
Pädiater
Patientenschulung
Persönliches Budget
Pflegegeld/ Pflegeversicherung
Wer gesetzlich krankenversichert ist (z.B. bei der Techniker Krankenkasse, BARMER GEK, DAK Gesundheit, AOK, div. BKK), ist automatisch auch in der Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Beiträge werden direkt vom Gehalt abgezogen. Privat Krankenversicherte müssen eine zusätzliche private Pflegeversicherung abschließen.
Die Pflegeversicherung unterstützt ihre Versicherten dabei, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen und gewährleistet eine auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege.
Damit der Versicherte möglichst in der häuslichen Umgebung bleiben kann, fördert sie vorrangig die häusliche Pflege durch Angehörige, Nachbarn und/oder ambulante Pflegedienste. Sollte eine Pflege in einem Pflegeheim erforderlich sein, wird auch dieses (i.d.R. anteilig) finanziert.
Wenn Pflegegeld beantragt wird, beauftragt die Pflegeversicherung den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), die Pflegebedürftigkeit festzustellen (Pflegegrad).
Abhängig vom Pflegegrad werden monatlich folgende Beträge gezahlt:
Pflegegrad 1
0,00 Euro
Pflegegrad 2
Häusliche Pflege: 316 Euro / Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst: 689 Euro
Pflegegrad 3
Häusliche Pflege: 545 Euro / Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst: 1.298 Euro
Pflegegrad 4
Häusliche Pflege: 728 Euro / Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst: 1.612 Euro
Pflegegrad 5
Häusliche Pflege: 901 Euro / Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst: 1.995 Euro
Für alle Pflegegrade gilt, dass zusätzlich ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro monatlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag beantragt werden kann. Damit können Personen finanziert werden, die zum Beispiel im Haushalt unterstützen (Kochen, Waschen oder Wohnungsreinigung) und beim Einkaufen oder bei Apotheken- und Behördengängen, Antragstellungen oder bei Arzt- und Friseurbesuchen. Alltagsunterstützend können auch Angebote sein, die soziale Kontakte und Aktivitäten fördern, also etwa Besuche von Veranstaltungen oder begleitete Spaziergänge.
Zusätzlich können Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, beantragt werden. (z.B. An- und Ausziehhilfen oder die Anschaffung von spezieller Kleidung und Schuhen, Geh- und Trainingshilfen oder bequeme Kissen und Sitzgelegenheiten).
Das Pflegegeld reicht i.d.R. nicht aus, um sämtliche Pflegekosten zu decken. Die Pflegeversicherung ist also anders als die Krankenversicherung keine Vollversicherung. Können die zusätzlichen Kosten nicht selbst getragen werden, können Betroffene für den nicht gedeckten Anteil Sozialhilfe beantragen (►Sozialhilfe).
(Stand: März 2019)